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Vorsteher des Justiz-Executivdepartements", also etwa das, was man anderweitig Justizminister nennt, und zugleich Syndikus der Regierung oder des Präsidenten; in dieser letzten Eigenschaft hat er dann selbstverständlich sehr oft seine Ansicht mit Bezug auf verfassungsrechtliche Fragen zu äußern, welche bei den von dem Congresse ausgehenden Gesetzesentwürfen ins Spiel kommen; diese „Opinions of the Attorney General (from the beginning of the government to March 1841)" sind zuerst 1841 in zwei Bänden veröffentlicht und seitdem beständig fortgesetzt worden.

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Was die Verfassungen der Einzelstaaten anlangt, so haben diese verschiedene Zusammenstellungen erfahren, von denen hier zu nennen sein dürften:,, Freeman's Guide, containing the federal Constitution and the constitutions of the different States of the U. S. of America", ein Werk, welches allerdings heutzutage schon vielfach veraltet ist. Dann Franklin B. Hough, American Constitutions comprising the constitution of each state in the Union and of the United States, with the declaration of independence and articles of confederation" (Albany 1872) und endlich Ben. Perley Poore's,,The federal and State Constitutions, colonial charters and other organic laws of the United States" (Washington 1877).

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Schriftstellerische Arbeiten über das öffentliche Recht der Union, zum mindesten solche, welche dasselbe von streng fachwissenschaftlichem Standpunkte aus betrachten, gibt es nicht allzu viele, und auch diese noch sind häufig abgefaßt mehr in der Absicht, den Zwecken einer politischen Partei zu dienen, als objective, rein durch die Gesetze des juristischen Denkens beherrschte Ausführungen darzubieten; der Parteikampf, welcher in Amerika alles beherrscht, hat seine Arena auch da aufgeschlagen, wohin er am wenigsten gehört: in den Studirstuben der Gelehrten.

Ehe jedoch die Werke über das geltende Staatsrecht genannt werden können, erscheint es nothwendig, auf diejenigen hinzuweisen, welche sich mit der Geschichte, sei es der Vereinigten Staaten im allgemeinen, sei es der Verfassung insbesondere beschäftigen. In erster Beziehung verdient hier vor allem die Arbeit Bancroft's: ,,History of the United States from the discovery of the continent" (10 Bde.) genannt zu werden, welche, das Ergebniß

3 Die jüngste der Particular-Staatsverfassungen, nämlich diejenige Californiens, datirt erst aus dem Jahre 1879.

lebenslanger Forschung, allerdings noch nicht weiter gelangt ist, als bis zum Jahre 1780. Es wäre gewiß sehr wünschenswerth, daß eine Geschichte der Vereinigten Staaten, auch unter Geltung der Constitution, von einem Manne geschrieben werde, welcher so viel an Unparteilichkeit, Kenntnissen und Scharfsinn besitzt wie Bancroft. Ein anderes Werk, welches sich auf ein räumlich engeres Gebiet beschränkt, auf das aber doch nicht minder Sorgfalt verwandt wurde, ist Palfrey's „History of New-England“ (4 Bde., 1864-77). Leider soll auch dieses mit der Annahme der Constitution seinen Abschluß finden, sodaß für die Zeit nach Annahme der Constitution im Grunde nur eine nennenswerthe Arbeit übrigbleibt, Hildreth's,,The History of the United States of America from the adoption of the federal constitution to the end of the sixteenth Congress" (4 Bde., Newyork 1849-52); also auch hier wird nur die Zeit bis zum Jahre 1821 dargestellt und es gibt, wenn man von den ziemlich zahlreichen, aber sehr populär geschriebenen und oberflächlich gehaltenen Darstellungen der amerikanischen Geschichte absieht, wie sie namentlich bei Gelegenheit der Centennialfeier im Jahre 1876 erschienen sind, für denjenigen, welcher den Entwickelungsgang der Vereinigten Staaten seit 1821 kennen zu lernen wünscht, kaum andere Quellen als die Zeitungen und die meist veröffentlichten Tagebücher und Correspondenzen der leitenden Staatsmänner oder deren oft sehr eingehende Biographien. Damit wird man denn von selbst auf die Werke mehr staats- und rechtsgeschichtlicher Natur insbesondere hinübergeleitet. Als solche dürften zu nennen sein: Sherman,,,The governmental History of the United States of America from the earliest settlement to the adoption of the constitution" (Philadelphia 1865); ferner die werthvolle Arbeit von Curtis, „History of the origin, formation and adoption of the Constitution of the United States with notices of its principal framers" (2 Bde., Newyork 1854); Ransom H. Gillet, „Democracy in the United States, what it has done, what it is doing and what it will do" (Newyork 1868). Sodann hat noch die Zeit von 1820-50 eine sehr beachtenswerthe Darstellung gefunden in einem Werke des bekannten demokratischen Senators Benton aus Missouri, welcher für jene vollen dreißig Jahre dem Oberhause der Republik angehörte und seine Erlebnisse während derselben unter dem Titel veröffentlichte:,,Thirty years review or a

history of the working of the American government for thirty years from 1820-50 (chiefly taken from the congress debates, the private papers of General Jackson and the Speeches of Ex-Senator Benton with his actual view of men and affairs, with historical notes and illustrations and some notices of eminent deceased contemporaries" (2 Bde., Newyork 1856). Hier wären schließlich auch die Arbeiten einiger Nichtamerikaner hervorzuheben, auf welche jedoch an anderer Stelle noch einmal wird zurückzukommen sein, und die darum erst dort ihre Erwähnung finden sollen.

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Unter den Commentaren der Constitution steht obenan: „The Federalist, a commentary on the constitution of the United States, a collection of essays by Alexander Hamilton, Jay and Madison" (in der besten von John C. Hamilton besorgten Ausgabe veröffentlicht mit dem „, Continentalist and other papers by Hamilton", Philadelphia 1864). Diese Arbeit ist von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit darum, weil sie die Ansichten dreier Männer wiedergibt, von denen wenigstens zwei bei den Berathungen über die Constitution selbst eine sehr hervorragende Rolle spielten und der dritte späterhin Oberrichter der Vereinigten Staaten war; das ganze Werk wurde veröffentlicht, um die neue Verfassung vom wissenschaftlichen Standpunkte aus zu rechtfertigen, und legt insbesondere ein schlagendes Zeugniß von der großen geistigen Schärfe und Klarheit Alexander Hamilton's ab, welchen man dreist den bedeutendsten Staatsmännern aller andern Völker und Zeiten an die Seite stellen kann, und dem, nächst Washington, die Republik vornehmlich ihr Dasein und ihr Glück verdankt. Als die zeitlich nächsten bedeutendern Schriften, welche sich mit der Constitution und deren Auslegung befassen, dürften zu erwähnen sein: Rawle, A view of the constitution of the United States of America" (2. Aufl., Philadelphia 1829), und Thomas Sergeant,,,Constitutional law, being a review of the practice and jurisdiction of the courts of the United States and of constitutional points decided" (2. Aufl., Philadelphia 1830); diese Bücher bildeten mit dem Federalist" für die ersten Zeiten der Republik nahezu die einzigen Quellen, aus denen Rathes über die Bedeutung der einzelnen Verfassungsbestimmungen zu erholen war, bis dann ein umfassenderes und gründlicheres Werk erschien, das auch heute noch als das erste, zuverlässigste und bekannteste gelten muß, nämlich Joseph Story's

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Commentaries on the Constitution of the United States (with a preliminary view of the colonies and states before the adoption of the Constitution, with notes and additions by Thomas M. Cooley" (4. Aufl., 2 Bde., Boston, Little, Brown u. Comp., 1878). Die Urtheile über diese Arbeit unter den Amerikanern sind sehr verschieden; wird auch im allgemeinen, was kaum ein vernünftiger Mensch leugnen könnte, die Gelehrsamkeit und fließende Schreibart des Verfassers anerkannt, so wird er doch heftigen Angriffen, namentlich von demokratischer Seite her, ausgesetzt; und das ist leicht erklärlich: Story hat, abweichend von der schon oben gerügten Sitte der Amerikaner, nicht als Anwalt einer Partei geschrieben, sondern nur sachlich die Constitution gedeutet und in streng juristischer Schlußfolgerung aus den Einzelheiten wie dem ganzen Geiste derselben bewiesen, daß die Vereinigten Staaten ein einheitliches politisches Ganze bilden, dazu bestimmt, diese Einheitlichkeit immer mehr und mehr zum Ausdrucke zu bringen; ein solches Verfahren aber darf selbstverständlich nicht auf den Beifall derer rechnen, welche in übergroßem Eifer den Sonderinteressen das Wort reden und es darum als einen schweren Schlag empfinden müssen, wenn ihnen auf dem Wege eines parteilosen, streng logischen Gedankenganges vorgerechnet wird, in einen wie großen Widerspruch sie sich mit dem angeblichen Palladium auch ihrer Bestrebungen, d. i. mit der Constitution, zu sehen wagen. Von den Kritiken dieser Art mag hier nur eine genannt werden: Abel P. Upshur, „The federal government, its true nature and character, being a review of Judge Story's Commentaries on the constitution of the United States" (Newyork 1868).

Wenn an Story's Commentar etwas auszusehen ist, so läßt sich das in zwei Punkte zusammenfassen: Einmal wäre es von zweifellos größerm Vortheile gewesen, ein System des Unionsstaatsrechtes und nicht eine bloße Exegese des Grundgesetzes zu liefern, welche sich, wie leicht begreiflich ist, doch nicht streng an die von dem letztern beliebte Reihenfolge der Einzelbestimmungen zu halten vermag, und zweitens ist auch Story zu sehr Amerifaner, um gewisse Mängel der Verfassung anzuerkennen, welche er sicher aufgedeckt haben würde, wenn er es nicht gleich der überwiegend größern Zahl seiner Landsleute für eine Art moralischen Hochverrathes erachtete, über das,,Werk der Väter“ auch nur den geringsten Tadel auszusprechen.

Was sich sonst noch an wissenschaftlichen Werken über die Constitution findet, ist, abgesehen von den Commentaren Kent's, welche sich jedoch nicht mit dem Verfassungsrechte insbesondere befassen, und verglichen mit der Story'schen Arbeit, von verhältnißmäßig geringem Belang, und daher nur nothwendig, die betreffenden Schriften dem Namen nach aufzuführen: Duer,,,Course of lectures on the constitutional jurisprudence of the United States" (Newyork 1845); Sidney George Fisher, „The trial of the Constitution" (Philadelphia 1862); ferner Pomeroy,,,Introduction in the constitutional law of the United States" (Neuyork 1868); Farrar,,,Manual of the constitution of the United States"; 3. Kudmore,,,The civil government of the States and the constitutional history of the United States" (Newyork 1875); George W. Paschal, „The constitution of the United States; defined and carefully annotated" (lette Ausgabe, Washington 1878).

Endlich darf hier ein Werk nicht übergangen werden, welches sich zwar nicht im eigentlichen Sinne des Wortes mit dem Staatsrechte der Union befaßt, sondern ausschließlich dasjenige der Einzelstaaten in Betrachtung zieht, aber doch mittelbar auch das erstere naturgemäß vielfach berühren muß, und um so weniger unberücksichtigt zu lassen ist, als es nächst dem Story'schen Commentar zweifellos die juristisch bedeutendste Leistung der amerikanischen Literatur genannt zu werden verdient: Thomas M. Cooley,,,A treatise on the constitutional limitations, which rest upon the legislative power of the States of the American Union" (2. Aufl., Boston 1871).

Neben den gedachten Arbeiten streng juristischer Natur ließe sich nun noch eine sehr umfangreiche Masse von solchen aufführen, welche vom allgemeinern politischen Standpunkte aus, sei es einzelne Fragen, sei es umfassendere Materien des öffentlichen Rechtes erörtern; dieselben haben eine um so größere Bedeutung, als ihre Verfasser meist zugleich praktische Staatsmänner waren, deren Schriften ebendarum für eine authentische Glosse der amerikanischen Verfassungsgeschichte angesehen werden dürfen; es ist hier nicht der Ort, ein genaues Verzeichniß dieser Arbeiten zu liefern, aber die hervorragendsten darunter sind doch von zu besonderer Wichtigkeit, als daß sie hier ganz mit Schweigen dürften übergangen werden. Zu den bekannten Arbeiten der Präsidenten Jefferson, Adams und später van Buren treten diejenigen dreier

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