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und öftrer; videre II, 17, 25, 107, 341; salutem II, 18, 19; age vero II, 50, 56; enim (ironisch) II, 164, 165, 166; adornare II, 45, 279; fatalis S. 191, 202, 216, II, 100. Auf einer

Seite steht dasselbe zweimal II, 36. Doch wozu noch mehr Beispiele? Die gegebnen werden hinreichen, den Hrn. Verfasser zu überzeugen, dass durch Wegstreichen unnöthiger Wiederholungen, spätestens bei der zweiten Auflage, viel Raum hätte erspart werden können.

In Hinsicht der Schriftsteller, welche zur Erläuterung des Ciceronianischen Sprachgebrauchs verglichen werden, hätte Hr. Möbius an vielen Stellen seines Commentars mit mehr Umsicht verfahren sollen. Z. B. Th. I S. 5 wird für die Construction defendere aliquem ab injuria, Statii Thebais citirt. Eben so Th. II S. 5 für transmittere, statt tribuere, ein Vers aus demselben Gedichte. Desgleichen aus Tibullus u. Virgilius I S. 33, 217 und öftrer. Ferner aus Justinus und Curtius, z. B. I S. 24. Es hätten aber weder Dichter, noch Prosaiker dieser Art mit Cicero's Latinität vermengt werden sollen. Auch aus Aeschylus finden sich nicht selten Citate, und zwar bei den geringfügigsten Veranlassungen, wie Th. II S. 59, wo bei adsit in der Bedeutung dort zugegen sein, prope adesse angeführt und dann яαqαóτατɛiv nλas verglichen wird, mit dem Citate: Aesch. 7 contr. Theb. 666. Ebenso ein andres Mal, wo ivros, drinnen im Hause, verglichen ist; und öftrer. Die aus Demosthenes citirten Stellen hat Hr. Möbius seinen Vorgängern oftmals nachgeschrieben, ohne die Seitenzahl oder eine andre nähere Bezeichnung beizufügen; z. B. Th. II S. 41, 335 und 362. Gerade von dieser Seite ist, nach meiner Meinung, für die Interpretation und rechte Würdigung so mancher Stelle und Wendung in diesen Reden noch viel zu leisten; ich meine durch eine umfassende Vergleichung der Reden des Demosthenes. Abramus hat hierbei vorgearbeitet. Ganz entfernt wünschte dagegen Referent alle Citate und Vergleichungen von Ausdrücken aus dem griechischen Neuen Testamente, wie sie z. E. Th. I, 151, 166, 175, 180, Th. II, 83,418 und an vielen andern Stellen stehen. Ein solcher Gebrauch dieser heiligen Urkunde erscheint ihm stets ganz unstatthaft, beim Lesen der Classiker höchst unkritisch, und auf Schulen jedenfalls in aller Hinsicht unpädagogisch. Indessen benutzte er diese Gelegenheit mehr um seine Ansicht dieser Sache einmal öffentlich auszusprechen, als um sie dem Herrn Herausgeber oder andern Lesern aufzudringen.

Etymologische Angaben finden sich im ersten Theile häu- ' figer als im zweiten. Und allerdings wird hierbei mit grosser Sparsamkeit zu verfahren sein. Im zweiten Theile hat Hr. Möbius Döderleins Synonyme und Etymologien benutzt. Wenn dies beim ersten Theile hätte geschehen können, so.

würde nicht Seite 15 atrox von rowyw, Seite 209 incolumis von in columine, S. 95 nebulo von nebula hergeleitet worden sein. Auch würde wohl S. 87 die Erklärung von arbiter vielmehr qui aditur lauten. Bei auctor von augeo, 8.4, wird wohl künftig auf Beiers Zweifel (ad Cicer, oratt. p. 246) Rücksicht genommen werden. Im zweiten Theile S. 453, wo die Abstammung von lucus angegeben ist, war ihm wahrscheinlich der zweite Theil jener Synonymen, S. 89, noch nicht zur Hand. Die kritischen Noten des Hrn. Möbius beurtheilen die vorhandenen Lesarten oder Conjecturen, so weit sie ihm bekannt waren. Er wählt, was nach seinem Urtheile das Richtigste ist. Nicht selten ist es dasselbe, was auch Orelli, den er noch nicht benutzen konnte, aufgenommen hat: oft aber auch ganz anderes. Am wenigsten befriedigt die Darstellung da, wo der Hr. Verfasser zwischen mehrern Lesarten hin und her schwanket. Eigene Verbesserungsvorschläge habe ich in jedem Bande nur einen einzigen angetroffen. Nämlich Th. I S. 28 (pro Roscio Amer. § 23) scheint ihm der Zusammenhang folgende Veränderung zu erheischen: ipse amplissimae pecuniae fit dominus, qui in sua re fuisset egentissimus. Fit, ut erat, inso-' lens in aliena. Und Th. II S. 320 (pro Muren. § 87) will er lesen: hac eum re, qua se honestiorem fore putavit, et iam ceteris u. s. w. Referent muss in beiden Stellen seine Zustimmung versagen. Doch da die erklärenden und historischen Anmerkungen nach der ganzen Anlage dieses Commentars die Hauptsache sind, so wendet er sich gleich zu diesen, und wird noch Einzelnes anführen, woran er in dieser Hinsicht bei der Durchsicht Anstoss genommen hat.

Sehr lobenswerth findet es Ref., dass der deutsche Ausdruck in diesen Noten durchgängig ganz rein und die DarstelJung in der Regel fliessend und bündig ist. Eine Ausnahme

davon macht Th. I S. 10 die Note zu: quem honoris causa nomino, welche zu breit und unbeholfen ausgedrückt ist. Ein Beispiel aus Demosthenes würde auch hier willkommen sein, etwa in Philipp. I § 27 ed. Bekk. Th. I S. 11 sollte invadere nicht durch „mit Gewalt an sich reissen“ sondern durch „sich in Besitz setzen“ erklärt sein. S. 14 ist die Bemerkung, dass assequi vorzugsweise „von der Erreichung hoher und schwerer Dinge" gesetzt wird, grundlos. S. 22 steht bei: honestissimus inter suos numerabatur (§ 16) eine Note über inter mit dem Superlativus, welche an sich nicht deutlich genug ist, hier aber den Schüler veranlassen kann zu glauben, dass inter suos nicht zu numerabatur, sondern zu honestissimus gehöre. S.27 ist despexerit (§ 22) nicht,,wenn seine Aufmerksamkeit einmal ermattet" sondern, wenn er seine Blicke anderswohin wendet, also wegsieht um seine Aufmerksamkeit einer andern Sache zuzuwenden; oculos in aliam rem verterit. S. 28 macht Ref. in

der Note über domo auf das daher aufmerksam, welches er nicht begreift. Uebrigens würde hier Leop. Schneiders Formenlehre S. 449 gute Dienste geleistet haben. S. 44, wo im Texte (§ 48) refer animum ad veritatem dem vorausgehenden haec conficta arbitror entgegensteht, wird veritatem zuerst ganz richtig durch ,,das wirkliche Leben" erklärt; hernach aber giebt Hr. M. den Unterschied von veritas und verum so* an, dass der Schüler schwerlich begreift, wie dies zusammen stimmt. Es heisst nämlich: „veritas ist Wahrheit im abstracten Sinne (h. e. verum, quatenus cogitatione sejungitur a rebus, factis, dictis, quibus inest. Ern. Clav.) verum in Bezug auf Sachen, Gegenstände der Wirklichkeit." Ernesti aber setzt eb ndaselbst hinzu: „,In his omnibus autem et veritas et verum recte dicitur." S. 49 wird gesagt, causam dici (§ 56) sei condemnari, also eine metonymia antecedentis pro consequente. Referent findet aber darin bloss: ad defensionem, oder ad rationem reddendam cogi. S. 55 wird angegeben, dass non modo statt non modo non stände, wenn sed nec oder sed ne quidem folge. S. 125 wird die Sache weitläufiger abgehandelt und jene Meinung wesentlich beschränkt. Endlich Th. II S. 349 geschieht dies nochmals und zwar mit Wiederholung der meisten an jener zweiten Stelle gegebenen Citate. S. 59. Dass Solons Gesetze den Römischen zwölf Tafeln zum Grunde gelegt worden, wie hier behauptet wird, ist eine Meinung, welche Hr. M. künftig mit mehr Behutsamkeit vortragen wird. S. 98 ist im Texte pernici gegeben; für diese alte Form werden in der Note citirt: Seyferts gr. lat. Sprachlehre, Bremi zum Cornel, die Ausleger zu Horaz Od. 3, 7, 4 und Corte zu Sallust Jug. 32, 3. Die Letzteren reden aber vielmehr von der alten Form auf e. Matthiä, der pernicie drucken liess, konnte also auf sie verweisen, nicht aber unser Herausgeber. Statt des Seyfert, der sich wohl bei Schülern gar zu selten findet, konnte auch hier lieber Schneider S. 358 angeführt werden. S. 136 heisst es: censes, welches zu Quid? zu suppliren sei, müsse aus consideres, welches folge, entnommen werden. Aber es folgt dies Wort gar nicht. Und zu diesem Zwecke müsste es ja vielmehr vorausgehen. Ebendaselbst erklärt Hr. M. leges perfringere durch Annahme einer Vergleichung der Gesetze mit Spinnegeweben, mit Bezug auf Görenz zu de Leg. I § 42. Und allerdings hatte Hr. Görenz selbst die dort bei perrumpere vorgetragene Erklärung früher in seinem Programm über diese Rede (in Catil. I) auf unser perfringere angewendet. Allein ich bezweifle, dass er noch jetzt dieser Meinung sei. Wie geläufig ist nicht die Vergleichung eines Catilina oder Clodius mit einem wilden Thiere, welches sich von der Kette losreisst. An diese dürfte also wohl zu denken sein. Juris, civitatis, legum vincula oder catenae; bellua legum catenis con

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strictá oder soluta ex catenis u. drgl. findet sich ja allenthalben. Wer erinnert sich hierbei nicht an des Demosthenes vóμῳ κατακλείσητε, I in Philipp. § 33 ed. Bekk., κατέκλεισε ψη plouati, in Aristocr. § 87 Bekk. und ähnliches? S. 137. Bei emori (in Catil. I § 20) steht die Note:,,scil. supplicium exspectans." Wozu soll gerade dies dem Schüler vorschweben? Es kann ja doch nicht so gemeint sein, als sollte Catilina aus Furcht vor der Strafe sterben. Die Uebersetzung lautet: wenn du hier nicht mit Gleichmuth zu sterben vermagst." Hr. M. stiess also an dem ,,hier" nicht an. Auch ist doch in der That ,,mit Gleichmuth" in diesem Zusammenhange nicht das Entsprechende. Ferner wird auf Matthiä verwiesen, der aber nichts weiter darbietet, als was Hr. M. angeführt hat, und auf Gernhard zu de Senectute, der nur ganz im Allgemeinen von dem Compositum emori spricht. Zweckmässiger hätte Hr. M. des Graevius Note wiederholen können: „si non potes a te impetrare, ut mortem tibi ipse consciscas." Oder auch was Fr. A. Wolf in seiner prolusio Academica (siehe Miscellan. m. p. critica Hal. 1802 S. 137, oder Manitii Collect. Tractationum div. arg. Hal. 1801 S. 69) vorgetragen hat, würde ihn auf eine richtigere Ansicht von dieser Stelle haben bringen können. S. 151 wird Tandem aliquando (in Cat. II) für „Ausdruck der Freude" ausgegeben. Freilich sagt ihn der Redner hier mit einem Tone, welcher Freude ausdrückt. S. 152 findet Hr. M. in den Worten: Abiit, excessit, evasit, erupit, noch in allem Ernste eine Gradation. Meines Erachtens hat schon der Abt Souchay in den Abhandlungen der Academie der Wiss. zu Páris, vom Jahre 1734, die richtige Erklärung dieser Stelle gegeben. Uebrigens schliesst Hr. M. ohne Weiteres Hrn. Matthias Bemerkung an, gleichsam als wenn sie mit jener Ansicht übereinstimmte. Refer. bezieht sich auf seine Note zu pro Sextio § 1. Ebendaselbst steht bei belli domestici folgende Note: „i. e. intestinum, der im Vaterlande, domi, geführt wurde. Die Römer waren Krieger, der Krieg ihre Stadt, ihr Vaterland." Wie sich dies zusammenreimt, vermag Refer. nicht zu entziffern. S. 160 stellt Hr. M. den Unterschied von cogitare und excogitare auf, und citirt dann Görenz zu de Legg., Matthiä zu d. St. und Heusinger zu Offic. Allein von Görenz wird dort über die Bedeutung gar nichts beigebracht. Matthiä sagt blos: pro simplici cogitari, und Heusinger spricht nur von den Varianten der Handschriften. Hr. M. hätte aber Beiers Ausgabe vergleichen können (Tom. II p. 243), dessen Erklärung Moser zu de Legg. mit Beifall aufgenommen hat. Mir scheint sie freilich mehr aus dem Zusammenhange jener einzelnen Stelle, als aus dem Worte selbst geschöpft zu sein. S. 161. Hier nimmt Hr. M. (Cat. II § 8) Nunc vero für eine blosse Uebergangspartikel, nun aber. Dies ist sie im Cicero, gewiss

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niemals. Je gründlicher Ir. M. anderwärts zum öftern vero gewürdigt hat, desto unerwarteter ist es, dass an unsrer Stelle die scharfe Betonung des an die Spitze gestellten Nunc ihn von dieser Meinung nicht leicht zurückbrachte. Der Betonung und Wortstellung ist aber überhaupt in dem ganzen Commentare zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet. S. 162. Zu dem was hier über perferendis beigebracht ist, vergleiche man wenigstens, was Th. II S. 7 über mandandis gesagt ist, und was im Ganzen richtiger ist, als die dort gegebene Auflösung. S. 180 (in Catil. II § 27) steht diese Note: Verbinde lenitas mit adhuc i. e. ad hoc tempus durans, meine fortdauernde Milde. So Terent. Andr. I, 1, 8. Epist. ad Galat. I. ý kun ávαoro̟own TOTε, mea vitae ratio pristina. S. pro Rosc. Am. 5. Viger. Idiotism. p. 376 ed. Herm. Seyferts lat. Sprachlehre § 1814." Die letztere hat Referent nicht bei der Hand. Die Vergleichung des griechischen Gebrauchs weist er zurück; pro Rosc. 5 findet er nichts Aehnliches. Es bleibt also nur Terenz übrig, in dessen Andria 1, 2, 4 (nicht 1, 8) bekanntlich gelesen wird: et heri semper lenitas Verebar quorsum evaderet. Hier wollten freilich seit Donatus Viele semper lenitas verbinden, allein Guyetus, Westerhovius, Ruhnkenius und jetzt auch Perlet in der neuen Ausgabe ziehen mit allem Recht semper zu verebar. Jedenfalls ist jene Verbindung im Cicero unerhört. Vielmehr gehört adhuc zu solutior visa est, ist aber dem si cui mit Nachdruck vorgeschoben und erhält gleich darauf als Gegengewicht: Quod reliquum est, iam S. 200. Die Note über quum tum leidet sehr an Undeutlichkeit des Ausdrucks. Oben S. 21 wo dasselbe gelesen wird und in sieben Zeilen zweimal Wolfs Anall. p. 277 citirt werden, ist der zweite Theil gemeint. Mehr Citate bieten Creutzer zu de Re Publ. S. 137 und Moser ebendaselbst S. 483 dar. S. 206 (Catil. III § 24.) Der Unterschied von recordari und meminisse, der hier übergangen ist, wird im zweiten Theile aus Döderlein nachgeholt. Uebrigens würde hier (Etenim record. — vidistis) eine Verweisung auf Demosthenes Philipp. I§ 3 ed. Bekk. ganz passend gewesen sein. S. 208 wünschte ich zu se esse principes um so mehr eine grammatische Erläuterung, als ich der Ansicht nicht beistimmen kann, welche Krüger in seinen Untersuchungen Heft 3 S. 333 vorträgt. Vielmehr ist hier die Anzeige des Subjects schon der Deutlichkeit wegen nothwendig. S. 217 wird ferreus (Catil. IV § 3) durch gefühllos erklärt, mit alleiniger Berufung auf Tibullus I, 3, 1. Aber Cicero selbst bietet ja Beispiele genug dar. Mit Uebergehung der im Forcellini angeführten Stellen, den Hr. M. anderwärts eingesehen hat, will ich nur § 12 dieser Rede und Philipp. VIII § 25; XII, § 19; p. Cael. § 37 nennen. S. 218. Hier wird aus de Orat. III cap. 2: quem quasi exspectantes post eius interitum veniebamus in

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